Stadionordnung

1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt im umfriedeten Bereich des Rothenbaum-Stadions einschließlich sämtlicher Zu- und Abgänge sowie der anliegenden Parkplatzflächen, die bei Veranstaltungen auf dem Gelände zur Nutzung für Besucher zur Verfügung stehen.

2 Widmung

  • Der Tenniskomplex am Rothenbaum dient vornehmlich der Austragung von Tennisturnieren. Darüber hinaus werden andere Sportveranstaltungen und weitere Großveranstaltungen durchgeführt.
  • Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Nutzung des Tenniskomplexes am Rothenbaum richten sich nach bürgerlichem Recht.

3 Aufenthalt

  • In dem Geltungsbereich der Clubordnung dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsnachweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsnachweise sind innerhalb der Anlage auf Verlangen des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei vorzuweisen.
  • Zuschauer*innen haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Ist kein Sitzplatz auf der Eintrittskarte angegeben, besteht freie Sitzplatzwahl.
  • Für den Aufenthalt auf der Anlage am Rothenbaum an veranstaltungsfreien Tagen

gelten die im Einvernehmen mit den Besucher*innen getroffenen Anordnungen des Hausrechtsinhabers „Der Club an der Alster“ und ergänzend die Bestimmungen dieser Rothenbaum Clubordnung.

  • Im Geltungsbereich der Rothenbaum Clubordnung darf sich nicht aufhalten, wer übermäßig alkoholisiert ist oder unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln steht, gefährliche oder verbotene Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit Anderer oder die des Rothenbaum Clubs zu gefährden.

4 Eingangskontrolle

  • Jede*r Besucher*in ist beim Betreten der Rothenbaum-Anlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst die Eintrittskarte oder den Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  • Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

(3)      Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten der Anlage zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Person auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

5 Verhalten auf der Rothenbaum Anlage

  • Innerhalb der Rothenbaum-Anlage hat sich jede*r Besucher*in so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  • Die Besucher*innen haben den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr sowie der Person, die Stadiondurchsagen macht, Folge zu leisten.
  • Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher*innen verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei, andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
  • Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
  • Video- und Fotoaufnahmen an Spieltagen sind nur für private Zwecke und nur mit Geräten erlaubt, die offensichtlich nach Ausstattung und Größe für private Zwecke gedacht sind. Die Mitnahme von Laptops etc. und deren Verwendung sind ebenfalls untersagt. Videoaufnahmen von Spielszenen sind nicht zulässig. Eine anderweitige Nutzung dieser Aufnahmen oder eine Weitergabe der Aufnahmen über den privaten Bereich hinaus an Dritte oder eine Veröffentlichung in den Medien oder im Internet bedarf zu ihrer Zulässigkeit der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Association of Tennis Professionals (ATP) oder der Women’s Tennis Association (WTA), die schriftlich unter Nachweis der zu verwendenden Aufnahme zu beantragen ist. Bei Zuwiderhandlungen wird unbeschadet weiterer Ansprüche eine Vertragsstrafe fällig, deren Höhe nach billigem Ermessen von der ATP oder WTA festzusetzen ist, höchstens jedoch EUR 3.000 beträgt.

6 Verbote

  • Den Besucher*innen der Anlage ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
  1. a) Aufbewahrungsgegenstände (z.B. Rucksäcke, Handtaschen, Turnbeutel etc.), die eine Größe der Fläche DIN A 4 übersteigen,
  2. b) Waffen jeder Art,
  3. c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
  4. d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
  5. e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
  6. f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
  7. g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
  8. h) mechanisch betriebene Lärminstrumente,
  9. j) alkoholische Getränke aller Art,
  10. k) Tiere,
  11. l) Laserstifte bzw. Laserpointer,
  12. m) Schriftstücke, Zeichnungen, Symbole oder Fahnen politischen, ideologischen oder werblichen Charakters sowie sämtliche Gegenstände, die kommerziellen Zielen dienen und von Dritten gesehen werden können,
  13. n) rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichendes, diskriminierendes sowie politisch radikales Propagandamaterial; Entsprechendes gilt für Kleidung, die Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger rassistischer, fremdenfeindlicher, gewaltverherrlichender, diskriminierender sowie politisch radikaler Tendenz aufweist. Es gilt das Vermummungsverbot.

Des Weiteren behält sich der Veranstalter am Rothenbaum vor, Zuschauer*inne, die durch Ihre Kleidung oder ihr sonstiges Auftreten eindeutig einem politisch radikalen Spektrum zuzuordnen sind, den Zutritt zur Arena zu verweigern, bzw. sie aus dieser zu verweisen.

(2) Verboten ist den Besucher*innen weiterhin:

  1. a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
  2. b) Bereiche, die nicht für Besucher*innen zugelassen sind (z. B. die Tennisplätze, den Innenraum, die Funktionsräume, Pressezentrum etc.) zu betreten,
  3. c) das Werfen von Gegenständen, die Andere gefährden können,
  4. d) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen,
  5. e) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
  6. f) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Anlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen außerhalb der zu ihrer Aufnahme bestimmten Gefäße, zu verunreinigen,
  7. g) das Provozieren anderer Zuschauer*innen zu Hass oder Gewalt gegenüber den Unparteiischen, Spieler*innen oder sonstigen Personen,
  8. h) das Einbringen bzw. offene Tragen von Zeichen oder Symbolen rassistischen oder ausländerfeindlichen Inhalts sowie das Rufen bzw. Absingen solcher Inhalte,
  9. i) ohne Erlaubnis des Veranstalters

– das Stadiongelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,

– Waren, Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten zu verkaufen,

– Werbematerial wie Warenproben und Prospekte zu verteilen,

– Drucksachen zu verteilen,

– Sammlungen jeder Art durchzuführen.

j) das Rauchen auf den Tribünen der Matchcourts, Trainingsplätzen und sämtlichen Tribünen um den Center Court.

  1. k) Der Aufenthalt auf dem Stadiongelände zwischen 22.00 und 7.00 Uhr
  2. l) Das Entfernen von Einrichtungsgegenständen

(3)      Das Mitführen von Spruchbändern oder ähnlichen Transparenten, Bannern oder Plakaten im gesamten Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Stelle des Veranstalters gestattet. Eine Genehmigung kann bis spätestens vier Tage vor einer Veranstaltung beantragt werden. Danach wird eine Genehmigung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt.

Eine Genehmigung wird insbesondere versagt, wenn der textliche oder bildliche Inhalt eines Spruchbandes Folgendes enthält:

  1. Beleidigungen (von Spieler*innen, Schiedsrichter*innen, dessen Fans oder jeglicher dritter Personen, Personengruppen oder Institutionen),
  2. rassistische, sexistische, homophobe oder jegliche andere Art diskriminierender Äußerungen,
  3. c) gewaltverherrlichende Äußerungen oder solche, die als Aufruf zu Gewalt interpretiert werden können,

  1. d) Aufrufe zu Straftaten,
  2. e) politische, unangemessene religiöse oder andere, nicht mit der Veranstaltung inhaltlich zusammenhängende Äußerungen oder
  3. f) eine Unterstellung oder Behauptung unwahrer Tatsachen. Von der Genehmigungspflicht nicht erfasst sind Banner und Transparente, die lediglich die Namen, Symbole und Embleme von Spieler*innen, der Herkunftsorte, Spieler*innennamen oder Grüße enthalten.
  • 7 Haftung

(1)                   Das Betreten und Benutzen der Anlage am Rothenbaum erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden von Besucher*innen wird vertraglich und deliktisch nur gehaftet, soweit dem Veranstalter oder den von ihm eingesetzten Personen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und Schäden, die von Dritten oder Besucher*innen verursacht wurden.

  • Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem Veranstalter zu melden.

8 Zuwiderhandlungen

(1)                   Personen, die gegen die Vorschriften der Hausordnung verstoßen, können ohne Entschädigung von der Rothenbaum-Anlage verwiesen und mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt werden.

(2)                  Begründet dieser Verstoß den Verdacht einer strafbaren Handlung, wird Strafanzeige erstattet.

(3)                  Arena- und bundesweite Stadionverbote können auch erteilt werden, wenn Verstöße im näheren Umfeld der Tennisanlage Rothenbaum, z. B. auf den Fußwegverbindungen zwischen S-Bahn und Anlage oder den Parkplatzflächen, festgestellt werden.

(4)                  Stadionverweisungen können vom Kontroll- und Ordnungsdienst oder der Polizei auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann.

  • Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

Hamburg, im März 2023

Hamburg European Open,

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